Der KöSt-Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG stellt einen Teil der einheitlich nach § 22 KStG zu berechnenden (Jahres)-KöSt dar. Der Abgabenanspruch entsteht gem § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO somit auch für den KöSt-Zuschlag bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung der entsprechenden Aufwendungen vorgenommen wird und kann Anspruchszinsen nach § 205 Abs 1 BAO unterliegen. Da es sich aber bei dem KöSt-Zuschlag - wie auch bei Anwendung des § 162 Abs 2 BAO - um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO handelt, können Nachforderungszinsen gem § 205 Abs 6 lit a BAO durch einen schriftlichen Antrag vermieden werden.