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Zum Unterlassungsbegehren im UWG: Ohne Bezug zum Kernverbot kein insbesondere-Zusatz

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturMarie Hornyikecolex 2021/186ecolex 2021, 240 - 241 Heft 3 v. 10.3.2021

1. Wird mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst, so kann das Verbot auf den insbesondere-Zusatz eingeschränkt und der überschießende Teil abgewiesen werden. Es ist nicht möglich, nur das insbesondere-Verbot zu erlassen, wenn dieses nicht zur verallgemeinernden Umschreibung (Kern der Verletzungshandlung) passt. Denn damit würde ein Aliud zugesprochen. Der insbesondere-Zusatz hat auch nicht die Funktion eines Eventualbegehrens.

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