1. § 40b UrhG, der bestimmt, dass dem DG an einem von einem DN in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Computerprogramm ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zusteht, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat, ist nicht auf Organe juristischer Personen anzuwenden, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.
2. Auch mehrere Personen können Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein.