Kauft ein Leasingnehmer nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrags ein betroffenes Kfz um den Restwert, obwohl der Leasingnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits über die Abgasmanipulation informiert war und ihm daher der Zustand und der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bekannt waren, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klage auf Schadenersatz gegen die Herstellerin unschlüssig ist, nicht zu korrigieren. Schäden aus dem Leasingvertrag, etwa überhöhte Leasingraten, wurden vom Leasingnehmer gegen die Herstellerin nicht geltend gemacht, sodass Fragen der Schadensverlagerung aufgrund des Leasingvertrags nicht zu beurteilen sind.