Die aufgrund eines verlorenen Anfechtungsprozesses zu tragenden Prozesskosten beruhen auf einem Anspruch aus dem (öffentlich-rechtlichen) Prozessverhältnis. Dient die vom Garanten abgegebene Garantie nach dem Wortlaut der Erklärung der Besicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Begünstigten mit der Auftraggeberin, sind die Prozesskosten nicht von der Garantie erfasst.
1 Ob 84/20i