Der EuGH hat in der Rs C-868/19 , entschieden, dass eine Personengesellschaft auch dann Organgesellschaft sein kann, wenn nicht alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Damit erweitert der EuGH, im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsauffassung, für eine Personengesellschaft die Möglichkeiten, Organgesellschaft zu sein. Das Urteil steht im Widerspruch zur Verwaltungsmeinung und der darin übernommenen Auffassung des V. Senats des BFH und könnte zu Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft führen.