Wird die Frist des § 8a BEinstG nicht eingehalten, tritt durch die verspätete Verständigung des Behindertenausschusses lediglich die Folge ein, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses frühestens drei Monate nach der Verständigung des Behindertenausschusses wirksam werden kann.
9 Ob A 5/21g