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EuErbVO: Rechtswahl und Unzuständigerklärung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturPepita Fallmannecolex 2021/672ecolex 2021, 1020 Heft 11 v. 9.11.2021

1. Art 7 Buchst a EuErbVO ist dahin auszulegen, dass es für eine Unzuständigerklärung iSv Art 6 Buchst a dieser VO zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, nicht erforderlich ist, dass sich das zuvor angerufene Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat. Diese Absicht muss indessen eindeutig aus der Entscheidung, die es in dieser Hinsicht erlassen hat, hervorgehen.

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