1. Gem Art 26 Abs 6 VEC entscheidet das in Art 26 Abs 4 VEC vorgesehene Schiedsgericht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem VEC und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Außerdem kann eine Streitigkeit nach Art 26 Abs 4 VEC ua einem Ad-hoc-Schiedsgericht auf der Grundlage der UNCITRAL-Schiedsordnung vorgelegt werden, wobei dieses Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensvorschriften im Einklang mit dieser Schiedsordnung festlegt.