1. Nach Art 23 Abs 1 ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017 formuliert das Schiedsgericht, sobald es die Schiedsverfahrensakten erhalten hat, aufgrund der Aktenlage oder in Gegenwart der Parteien unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens den Schiedsauftrag. Nachdem der Schiedsauftrag von den Parteien unterschrieben (oder im Falle der Weigerung einer Partei iSd Art 23 Abs 3 ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017 durch den Gerichtshof genehmigt) worden ist, kann eine Partei neue Ansprüche nur geltend machen, soweit diese sich in den Grenzen des Schiedsauftrags halten oder das Schiedsgericht diese zugelassen hat. Das Schiedsgericht berücksichtigt dabei die Art der neuen Ansprüche, den Stand des Schiedsverfahrens und andere maßgebliche Umstände (Art 23 Abs 4 ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017). Es handelt sich um keinen neuen Anspruch iSd Art 23 Abs 4 ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017, wenn schon vom Schiedsauftrag umfasste Ansprüche von den Parteien nachträglich konkretisiert werden. Außerdem liegt es in der Kompetenz des Schiedsgerichts, eine nachträgliche Modifizierung eines Anspruchs zuzulassen.