1. Ein pauschaler Verweis auf die Pandemie entbindet die Gesellschaft nicht von ihrer Verpflichtung zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
2. Ein allfälliges Vertrauen darauf, dass die gerichtlichen Entscheidungsorgane ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 283 Abs 1 UGB nicht nachkommen, ist nach Ansicht des OGH nicht schutzwürdig.