Auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse können mangels gegenteiliger Vereinbarung auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (hier: Übernahme des Winterdienstes für eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße durch die bekl Gemeinde). Die Beweislast für eine Einschränkung dieses ordentlichen Kündigungsrechts, die sich etwa aus der Parteienabsicht oder dem Vertragszweck ergeben kann, trifft jene Partei, die sich darauf beruft.