1. Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Bekl als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren. Ein zu allgemein gefasstes Begehren ist auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße einzuschränken.