1. Die Schweiz ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den EWR. Aus diesem Grund greift die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ECG gem § 1 Abs 2 leg cit, wonach die Regelungen über das Herkunftslandprinzip (§§ 20-23) sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) als binnenmarktspezifische Teile der EC-RL nur für Transaktionen im EWR gelten.