1. Nach stRsp sind jegliche Anträge nach § 166 UGB im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln, auch wenn dies in § 120 Abs 1 Z 2 JN nur für Angelegenheiten nach § 166 Abs 3 UGB ausdrücklich vorgesehen ist.
1. Nach stRsp sind jegliche Anträge nach § 166 UGB im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln, auch wenn dies in § 120 Abs 1 Z 2 JN nur für Angelegenheiten nach § 166 Abs 3 UGB ausdrücklich vorgesehen ist.