1. Die Gründungsprivilegierung gem § 10b GmbHG muss in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags enthalten sein. Nachträglich können keine gründungsprivilegierten Stammeinlagen geschaffen werden.
2. Eine GmbH kann während aufrechter Gründungsprivilegierung ihr Kapital nach §§ 52 f GmbHG erhöhen.