Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung von Eingaben ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind. In Bezug auf Beilagen zu Eingaben gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht (nur) Beweisurkunden sind, sondern (auch) den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies wurde etwa bei fremdsprachigen Exekutionstiteln und bei Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel (Art 9 EuVTVO) angenommen. Für einen Schiedsspruch, dessen Aufhebung begehrt wird, muss Gleiches gelten.