1. Dem Anleger steht es frei, seinen Anspruch auf Aufklärung einzuschränken. Aus einem (allfälligen) Verzicht des Anlegers auf Detailinformationen zu den empfohlenen Finanzprodukten kann aber nicht geschlossen werden, dass dieser auch über die dem Anlageberater gewährten (verdeckten) Innenprovisionen nicht aufgeklärt werden wollte. Die Verpflichtung zur Aufklärung über solche Provisionen beruht nämlich darauf, dass ein typischerweise bestehender Interessenkonflikt offengelegt werden soll, weil hiermit das Risiko verbunden ist, dass dem Anleger eine Anlage empfohlen wird, die nicht seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Dies hat nichts mit den konkreten "Produkteigenschaften" zu tun, sondern mit den Beweggründen für die Empfehlung einer bestimmten Veranlagung. Die Frage, ob die Empfehlung (auch) im Eigeninteresse des Beraters erfolgt, betrifft nämlich die Grundlage des Beratungsverhältnisses. Dies gilt insb dann, wenn der Anleger - wie hier - dem Berater bei der Auswahl der Anlageprodukte weitgehend vertraut.