1. Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes stellt eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 GewO 1994 dar, die die eigene Leistung der Bestatter gem § 101 GewO 1994 und der V über Standesregeln für Bestatter wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und insofern eine zulässige Nebentätigkeit iSd § 32 Abs 1a GewO 1994 ist.