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Wer trägt die Beweislast für den Werkcharakter?

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2020/317ecolex 2020, 718 - 719 Heft 8 v. 4.8.2020

1. Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offensteht.

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