1. Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offensteht.
1. Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offensteht.