Laut EuGH C-661/11 , Martin Y Paz, muss dem Markeninhaber die Möglichkeit bleiben, im Rahmen einer mit einem Dritten geteilten Verwertung der Marke dem Dritten sein ausschließliches Recht aus dieser Marke entgegenzuhalten. Der diesem Judikat zugrundeliegende Sachverhalt ist aber nicht unmittelbar mit dem Fall zu vergleichen, in dem die Beziehungen der Parteien nicht durch einen Lizenzvertrag geregelt sind.