1. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwertungen der österr Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Prüfung des ordre public auch der Inlandsbezug von Bedeutung: Je stärker er ist, umso geringere Abweichungen vom österr Recht können einen Ordre-public-Verstoß begründen, und umgekehrt ("Relativität des ordre public"). Es kann jedoch unter Umständen auch ein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der EU ausreichen, wenn sich der mögliche Ordre-public-Verstoß aus (materiellen) Normen des Unionsrechts ergibt.