Auch wenn ein einfacher Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kl und Bekl.
6 Ob 216/19m
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Auch wenn ein einfacher Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kl und Bekl.
6 Ob 216/19m
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