1. Das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen - vorbehaltlich des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte - darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden. Die Auffassung, dass daran ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehen könne, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK; Art 17, 17a StGG nicht vereinbar.