Eine Schadensersatzklage, die gegen juristische Personen des Privatrechts erhoben wird, die für Rechnung und im Auftrag eines Drittstaats eine Schiffsklassifikations- und -zertifizierungstätigkeit ausüben, fällt unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO aF und folglich in den Anwendungsbereich dieser VO, soweit diese Tätigkeit nicht aufgrund hoheitlicher Befugnisse iS des Unionsrechts ausgeübt wird. Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität steht der Ausübung der in dieser VO vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeit durch das angerufene nationale Gericht in einem Rechtsstreit über einen solchen Rechtsbehelf nicht entgegen, wenn es feststellt, dass die betreffenden Einrichtungen keinen Gebrauch von hoheitlichen Befugnissen iS des Völkerrechts gemacht haben.