1. § 21 Abs 2 JN, der eine unmittelbare Geltendmachung von Befangenheitsgründen nach Bekanntwerden verlangt, ist im Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht anwendbar. Der von der Rsp entwickelte Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 19 und 20 JN unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit als Richtlinien heranzuziehen sind, bezieht sich ausschließlich auf die materiellen Ablehnungsgründe.