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Zu unsachlichen persönlichen Bemerkungen als Ablehnungsgrund im Schiedsverfahren

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/262ecolex 2020, 607 - 608 Heft 7 v. 3.7.2020

1. § 21 Abs 2 JN, der eine unmittelbare Geltendmachung von Befangenheitsgründen nach Bekanntwerden verlangt, ist im Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht anwendbar. Der von der Rsp entwickelte Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 19 und 20 JN unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit als Richtlinien heranzuziehen sind, bezieht sich ausschließlich auf die materiellen Ablehnungsgründe.

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