1. Bei der Ausübung von Parteirechten in Verwaltungsverfahren steht die Gebietskörperschaft nicht in einem Überordnungsverhältnis mit den anderen Beteiligten des Verfahrens, sondern auf gleicher Ebene mit ihnen, weshalb die Ausübung solcher Rechte durch eine Gemeinde der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist. Es ist damit auch nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde über diese disponiert, ohne dass dies als Verstoß gegen Grundwertungen der österr Rechtsordnung anzusehen ist. Somit sind aber auch Vereinbarungen über die Ausübung von Parteirechten nicht per se sittenwidrig.