1. Die Klausel in den AHVB 1993 und EHVB 1993 betreffend eine Privathaftpflichtversicherung, wonach minderjährige Kinder mitversichert sind, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch nur dann, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, ist dahin auszulegen, dass die darin umschriebenen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Eine Lehrlingsentschädigung (hier von Euro 860,-) ist jedenfalls als ein solches eigenes regelmäßiges Einkommen anzusehen.