1. Die ARB decken wegen der schweren Überschau- und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab. Eine universelle Gefahrenübernahme, bei welcher der V jeden beliebigen Bedarf des VN nach Rechtsschutz decken müsste, ist in Österreich nicht gebräuchlich.