Nach dem Übereinkommen von Montreal besteht eine verschuldensunabhängige Haftung für Personenschäden aufgrund eines sich an Bord (bzw beim Ein- oder Aussteigen) ereignenden Unfalls. Die Frage, ob diese Haftung voraussetzt, dass der Unfall auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht, wurden nunmehr vom EuGH verneint.
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