Wurde eine Karenzierung im Interesse des AN vereinbart, dürfen davor liegende Urlaube verfallen. Es liegt eine Situation vor, in der es der AN selbst war, der durch die von ihm gewünschte Gestaltung seines Rechtsverhältnisses auf die sofortige Entstehung eines Abfindungsanspruchs für den angesammelten Urlaub verzichtet und damit für den Fall einer länger andauernden Karenzierung den möglichen Verfall von Ansprüchen in Kauf genommen hat.
8 Ob A 37/19b