Das Dienstzeugnis darf dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren, weshalb auch seine äußere Form nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des AG gegenüber dem AN oder auf Divergenzen zwischen ihnen geschlossen werden kann.
8 Ob A 64/19y