1. Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung ist objektiv unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls zu beurteilen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen im Rahmen der Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden grundlegenden moralischen Werten und Normen der Gesellschaft als unvereinbar erachten.