1. Von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist jene zu wählen, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den (geschlossenen) Briefkasten anstatt in die darunter befindliche (offene) "Zeitungsröhre" bietet eine weitaus höhere Gewähr dafür, dass sie dem Bekl tatsächlich zukommt.