Das aktive Einlassen in einen Raufhandel schafft eine Situation, die nicht nur Gefahr für daran Beteiligte mit sich bringt, sondern auch für daran unbeteiligte Dritte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit besteht. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.
7 Ob 86/19a