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Einbruchdiebstahlversicherung - Ansammlung von Anlagemünzen und Ehering

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/217ecolex 2020, 508 Heft 6 v. 28.5.2020

Eine Ansammlung von Anlagemünzen ist eine "Münzensammlung" und ein Ehering ist "Schmuck" der im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligenden Klausel des Art 3.3. ZGWO.

7 Ob 249/18w

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