Eine Ansammlung von Anlagemünzen ist eine "Münzensammlung" und ein Ehering ist "Schmuck" der im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligenden Klausel des Art 3.3. ZGWO.
7 Ob 249/18w
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Eine Ansammlung von Anlagemünzen ist eine "Münzensammlung" und ein Ehering ist "Schmuck" der im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligenden Klausel des Art 3.3. ZGWO.
7 Ob 249/18w
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