Mitglieder einer steuerlichen Unternehmensgruppe, die sich in Liquidation befinden, haben ihr Liquidationsergebnis gem § 19 KStG zu ermitteln. Das Abwicklungsendvermögen stellt dabei gem § 19 Abs 4 KStG das zur Verteilung kommende Vermögen dar. Obgleich der Wortlaut des § 19 Abs 4 KStG auf den ersten Blick eine Abhängigkeit der Ansatzfähigkeit von Verbindlichkeiten auf Basis der Verteilung indiziert, können bei Ermittlung des Abwicklungsendvermögens auch nicht getilgte Verbindlichkeiten zum Ansatz gebracht werden. Das ermittelte Abwicklungsergebnis darf in weiterer Folge jedoch aufgrund der Gesetzessystematik nicht mit operativen Einkünften werbender Körperschaften verrechnet werden. Eine Zurechnung des Abwicklungsergebnisses des Gruppenmitglieds zum Gruppenträger scheidet damit aus.