Die X OG war Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen. Der Einheitswert der Liegenschaftsanteile betrug zum Stichtag 1. 1. 2015 rund Euro 8.600,-, der erhöhte Einheitswert rund Euro 11.600,-. Der gemeine Wert der Anteile betrug rund Euro 140.800,-. Mit Schenkungsvertrag übertrug der Ehegatte im Schenkungsweg seinen 5%igen Anteil an der X OG an die Bf. Daraufhin erlosch die X OG gem § 142 UGB ohne Liquidation und das gesamte Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bf über, weil diese nunmehr alleinige Gesellschafterin war. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Der Steuersatz wurde dabei mit 3,5 % vom gemeinen Wert der Liegenschaftsanteile als Bemessungsgrundlage angesetzt. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ging die Bf in ihrer Beschwerde von der Erfüllung des Grunderwerbsteuertatbestands des § 1 Abs 3 GrEStG idF BGBl I 2014/36 aus, weil sie den Miteigentumsanteil direkt von ihrem Ehegatten erworben hat. Die Steuer sei daher gem § 4 Abs 2 Z 1 lit a GrEStG idF BGBl I 2014/36 bei Übertragung eines Grundstücks an Personen iSd § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG idF BGBl I 2014/36 vom Dreifachen des Einheitswerts, maximal jedoch von 30 % des gemeinen Werts zu berechnen. Zudem würde der begünstige Steuersatz iHv 2 % gem § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG idF BGBl I 2014/36 zur Anwendung kommen, weil die Übertragung der Liegenschaftsanteile durch den Ehegatten erfolgt.