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Auslegung einer Pauschalpreisvereinbarung iZm Planungsleistungen eines Architekten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Maximilian Eder, Nikolas Rauniggecolex 2020/43ecolex 2020, 103 Heft 2 v. 10.2.2020

Die Frage, ob ein Vertrag vertretbar ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0042936). Dass eine Pauschalpreisvereinbarung betreffend Planungsleistungen eines Architekten ausschließlich anhand des Bauwerkvertragsrechts beurteilt wurde, begründet keine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das BerG. Der Umstand, ob "Hand- oder Kopfarbeiten" vereinbart wurden, macht in der rechtlichen Beurteilung von Pauschalpreisvereinbarungen keinen Unterschied. Zudem existiert höchstgerichtliche Rsp zu derartigen Vereinbarungen für Architektenleistungen, in denen diese betreffend die Honorierung stets nach Werkvertragsrecht beurteilt wurden.

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