1. Das Ablehnungsverfahren gegen einen Richter stellt einen Zwischenstreit dar, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist. Damit hat ein eigenmächtiger Einschreiter die damit verbundenen Kosten jedenfalls dann zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.