Der beim Restwertleasing (§ 26 Abs 1 Z 4 VKrG) veranschlagte Restwert ist nicht mit einer noch ausstehenden, laufzeitabhängigen Leistungspflicht gleichzusetzen, die nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung um die darauf entfallende Zinskomponente zu verringern wäre. Aufgrund der vorzeitigen Rückgabe ist allerdings der höhere Wert des Leasingobjekts in Anschlag zu bringen.
10 Ob 55/19i