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Zur Anwendbarkeit des Gerichtsstands für Gewährleistungs- und Interventionsklagen in Österreich

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Pepita Fallmann, Leonie Liebenweinecolex 2020/427ecolex 2020, 985 Heft 11 v. 5.11.2020

Der Gerichtsstand für Gewährleistungs- und Interventionsklagen nach Art 8 Nr 2 EuGVVO kann gem Art 65 Abs 1 EuGVVO nur geltend gemacht werden, soweit dies das innerstaatliche Recht zulässt. Gewährleistungs- und Interventionsklagen sind dem österr Prozessrecht fremd. Stattdessen gibt es in Österreich die Streitverkündigung. Es wurde damit ein Vorbehalt des Inhalts statuiert, dass die Zuständigkeit nach Art 8 Nr 2 EuGVVO vor österr Gerichten nicht in Anspruch genommen werden kann.

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