vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/381ecolex 2020, 895 - 896 Heft 10 v. 1.10.2020

1. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators ist von Amts wegen durch Edikt bekannt zu machen (§ 117 Abs 1 Satz 1 ZPO). Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen (§ 117 Abs 2 Satz 1 ZPO). Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen (§ 118 Abs 1 ZPO). Erfolgt die Zustellung vor der Aufnahme in die Ediktsdatei, besteht nach der Rsp die Möglichkeit der Heilung. Die nachfolgende Aufnahme stellt die Wirksamkeit der bereits erfolgten Zustellung ex nunc her.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!