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Die nicht notwendige Berufungsanmeldung hat auf den Lauf der Berufungsfrist keinen Einfluss und kann keine Berufung ersetzen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/380ecolex 2020, 895 Heft 10 v. 1.10.2020

1. Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es keiner Berufungsanmeldung. Die dennoch vorgenommene Anmeldung der Berufung hat auf den Lauf der Berufungsfrist keinen Einfluss. Ein Rechtsmittel, das sich an der Anmeldung orientiert, ist daher gegebenenfalls als verspätet zurückzuweisen.

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