vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Teilweise Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch den KV des Österreichischen Roten Kreuzes (Kärnten)

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2020/397ecolex 2020, 920 - 923 Heft 10 v. 1.10.2020

Personen, deren Tagesarbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung mehr als sechs, aber weniger als acht Stunden beträgt, werden durch die Regelung des KV des Österreichischen Roten Kreuzes, Anhang für das Bundesland Kärnten, diskriminiert, da sie anders als Vollzeitbeschäftigte keine bezahlte Pause von 30 Minuten erhalten. Bei solchen Beschäftigten, die weniger als sechs Stunden arbeiten, ist es dagegen aufgrund der insgesamt kürzeren Tagesarbeitszeit sachlich gerechtfertigt, dass ihnen keine Pause gewährt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!