Für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Klienten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113156). In der Regel liegt ein Bevollmächtigungsvertrag vor und unterliegt dem Auftragsrecht; nur ausnahmsweise handelt es sich dabei auch um einen Werkvertrag. Maßgeblich für die Abgrenzung einer Beauftragung ist, ob der Rechtsanwalt ein Ergebnis oder ein Bemühen schuldet und ob Verrichtungen rechtlicher Art wie bei der Geschäftsbesorgung oder mehr tatsächliche Handlungen im Vordergrund stehen. Wenn der Rechtsanwalt - wie hier - mit Vertretungsleistungen bzw Verrichtungen rechtlicher Art (grundbücherliche Durchführung, Übernahme der treuhandschaftlichen Abwicklung, juristische Beratung iZm der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und des Nachweises der Herkunft des Kaufpreises aus legalen Quellen sowie Vertretung der Bekl gegenüber den Verkäufern) beauftragt wurde, ist die Anwendung von Auftragsrecht jedenfalls nicht unvertretbar. Dementsprechend ist auch die Frage des Entlohnungsanspruchs bei nicht vollständig erbrachten Leistungen nach dem Regime des Auftragsrechts zu lösen. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Rechtsanwalt nach der Aliquotierungsregel des § 1020 Satz 1 ABGB nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen (stRsp; RIS-Justiz RS0019392).