1. Ob die Voraussetzungen des Wuchertatbestands vorliegen, ist eine Einzelfallbeurteilung.
2. Die Beurteilung einer Situation, in der der Verkäufer dringend Geld benötigt, um eine Zwangsversteigerung aufgrund seiner Überschuldung abzuwenden, als Zwangslage ist jedenfalls eine vertretbare Rechtsansicht.