Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche finden sich entsprechend dem jeweiligen Adressatenkreis in verschiedenen Gesetzen. Die Sorgfaltspflichten von Banken sind bspw im FM-GwG normiert. Daneben sind Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung strafrechtlich pönalisiert. (FN ) Bei genauer Betrachtung und Vergleich der Pflichten zur Prävention von Geldwäsche verschiedener Marktakteure wird deutlich, dass Kredit- und Finanzinstituten eine besondere Rolle zukommt. Deutlicher gesagt, erlauben es die gesetzlichen Rahmenbedingungen, dass Marktakteure Präventionsmaßnahmen quasi auf Kredit- und Finanzinstitute verlagern.