Die Verneinung der Zuständigkeit des LGZ Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst zusätzlich die Entscheidung über die Frage der Gerichtsbesetzung und die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten. Daher sind solche Fälle nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern ist nach § 37 ASGG ein Rechtsmittel möglich.