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Keine Anfechtungsbeschränkung nach § 45 JN, wenn über Gerichtsbesetzung und Verfahrensbesonderheiten mitentschieden wird

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2019/59ecolex 2019, 147 Heft 2 v. 5.2.2019

Die Verneinung der Zuständigkeit des LGZ Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst zusätzlich die Entscheidung über die Frage der Gerichtsbesetzung und die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten. Daher sind solche Fälle nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern ist nach § 37 ASGG ein Rechtsmittel möglich.

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