1. Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.
1. Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.